Steuerreform (STAF)

Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Volk das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in einer Volksabstimmung angenommen. Wir möchten Sie gerne über den aktuellen Stand der laufenden Reformen im Unternehmenssteuerrecht informieren. Die Neuerungen werden auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Die Kantone haben derweil die Bundesvorgaben umzusetzen und entsprechend ihre Steuergesetzgebungen ebenfalls auf dieses Datum anzupassen. Die geplanten Umsetzungen variieren pro Kanton zum Teil erheblich.

Der Grosse Rat des Kanton Aargau hat die Vorlage des Regierungsrats zur Umsetzung der Steuervorlage in zweiter Lesung am 17. September 2019 bestätigt. Vorbehältlich eines Referendums treten die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2020 in Kraft.

Vor diesem Hintergrund sehen sich KMU und die Unternehmer und Unternehmerinnen mit vielseitigen steuerlichen Änderungen konfrontiert. Im Zentrum steht die Abschaffung der kantonalen privilegierten Steuerstatus, d.h. der Wegfall des Holdingprivilegs und der Sonderbesteuerung von Domizil- und Verwaltungsgesellschaften bei der Staatssteuer und die Schaffung von neuen steuerlichen Optionen.

Für Steuerpflichtige im Kanton Aargau bringt die Steuerreform folgende wesentlichen Neuerungen mit:

 

Aus Sicht der Unternehmen:

Abschaffung der Steuerprivilegien für Statusgesellschaften

Die bisher privilegiert besteuerten Holding- und Verwaltungsgesellschaften (Domizil- und gemischten Gesellschaften) sind vom sogenannten Statuswechsel betroffen, d.h. der Überführung in die ordentliche Besteuerung. In diesem Zusammenhang gilt es vor dem Jahresende zu klären, ob eine Unternehmung stille Reserven steuerlich nutzen kann (step-up oder Sondersatzlösung). Beteiligungserträge oder Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen unterliegen unverändert dem Beteiligungsabzug.

Entlastung bei der Kapitalsteuer auf bestimmte Vermögenswerte

Die Gewinnsteuer wird weiterhin an die Kapitalsteuer angerechnet werden. Zudem wird die Kapitalsteuer in Bezug auf Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patenten und Konzerndarlehen fällt, entlastet.

Patentbox

Gewinne aus eingetragenen Patenten und vergleichbaren Rechten in der Patentbox werden auf Antrag steuerlich bis zu 90% entlastet.

Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E)

Es wird ein zusätzlicher (fiktiver) Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten in Höhe von 50% auf die Bemessungsgrundlage des effektiven Aufwandes gewährt.

Entlastungsbegrenzung

Aus den Massnahmen der Steuerreform darf die erzielte steuerliche Entlastung maximal 70% des Gewinnes betragen (Mindestbesteuerung somit 30% des Unternehmensgewinnes).

 

Aus Sicht der Gesellschafter:

Besteuerung der Dividenden

Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10% werden von der direkten Bundessteuer zu 70% besteuert (bisher zu 60%). Die Staatssteuer (Kanton Aargau und Gemeinden) besteuern solche Dividenden inskünftig zu 50% (bisher zu 40% des ordentlichen Steuersatzes).

Verschärfung der Regel zur Transponierung

Der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer juristischen Person unterliegt neu immer der Einkommenssteuer. Dies unter den Voraussetzungen, dass der Erlös über Nennwert erfolgt und der Übertragende zu mindestens 50% an der juristischen Person beteiligt ist. Bis dato konnten Unternehmensbeteiligungen von weniger als 5% steuerfrei übertragen werden.

Anpassung beim Kapitaleinlageprinzip

Bei börsenkotierten Unternehmen wird eine steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven nur noch bei gleichzeitiger Ausschüttung von steuerbaren Dividenden im selben Umfang möglich sein.

 

Stellen vorgenannte Änderungen für Sie eine Mehrbelastung dar oder werden dadurch steuerliche Anreize gesetzt? Dies hängt von Ihrer individuellen Ausgangslage ab. Die Steuerberater der thv AG stehen Ihnen für individuelle Auskünfte und Hilfestellungen sowie für Informationen zu dem jeweils aktuellen Stand der Steuerreform (STAF) jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

 

 

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