Telearbeit über 25 % und bis max. 49,9 % ausserhalb des eigentlichen Arbeitsstaats (namentlich im Wohnsitzstaat) hat keinen Einfluss auf die Versicherungsunterstellung, wenn beide Vertragsstaaten die betreffenden multilateralen Abkommen unterschrieben haben. Bedingung ist überdies, dass nebst der Telearbeit keine weitere unselbständige Erwerbstätigkeit namentlich im Wohnsitzstaat ausgeübt wird (also z.B. keine Aussendiensttätigkeit für den Arbeitgeber oder weitere Tätigkeiten für andere Arbeitgeber).

 

Ausgedehnte Tele-/Homeofficearbeit kann zum Verlust des Grenzgängerstatus führen. Die neuen Abkommen sehen eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die Lohndaten und die Anzahl der Tage/den Prozentsatz der in Telearbeit geleisteten Arbeit zu bescheinigen.

Die zwischenstaatlichen Regelungen zur Grenzgängerbesteuerung sind nicht einheitlich und müssen im Einzelfall mit einer Steuerexpertin abgeklärt werden.

 

 

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