Bestandsermittlung von Vorräten und Nachweispflicht

Die korrekte Ermittlung der Vorräte ist eine zwingende Anforderung des Schweizer Rechnungslegungsrechts und muss zuverlässig und nachprüfbar erfolgen.

 

1. Die Gesetzliche Grundlage

Die zentrale Vorschrift bildet Art. 958c Abs. 2 OR:

„Der Bestand ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.“

Dies bedeutet, dass eine der folgenden Methoden gewählt werden muss, wobei die Methode stetig angewendet werden und den Grundsatz der wesentlichen Richtigkeit erfüllen muss.

 

2. Die Zulässigen Hauptmethoden

Methode Beschreibung Schlüsselanforderung für KMU
Inventar (Körperliche Inventur) Zählen, Messen und Wiegen der physisch vorhandenen Artikel zu einem bestimmten Stichtag (oder zeitnah). Hohe Genauigkeit und unzweifelhafter Nachweis. Ideal für KMU mit überschaubaren Lagern. Die Inventur muss vollständig dokumentiert werden.
Auf andere Art (Permanente Inventur) Der Bestand wird laufend in einer Lagerbuchhaltung (Warenwirtschafts-/ERP-System) erfasst. Der Stichtagsbestand wird aus dem System übernommen. Erfordert ein diszipliniertes IKS (Internes Kontrollsystem). Muss mindestens einmal jährlich durch eine körperliche Kontrollzählung (rollierende Inventur) mit dem tatsächlichen Bestand abgeglichen werden.

 

3. Was ist nicht zulässig für den Nachweis?

Einige Vorgehensweisen erfüllen die Nachweispflicht nicht und sind daher im Jahresabschluss nicht ausreichend:

 

4. Vereinfachungsmöglichkeiten für KMU

KMU können den Aufwand durch zulässige Vereinfachungen reduzieren:

Kernbotschaft: Der Bestand muss mengenmässig nachgewiesen werden, entweder physisch (Inventur) oder buchmässig (permanente Inventur mit physischer Kontrolle). Ein Augenschein ohne dokumentierte Zählung reicht dafür nicht aus.

 

 

 

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