Betriebsstätte

Bei der internationalen und interkantonalen Frage, in welchem Land oder in welchem Kanton es zur Besteuerung von Einkommen oder Gewinnen kommt, ist der Begriff der «Betriebsstätte» von zentraler Bedeutung. Es gibt in den geltenden Regelwerken verschiedene Definitionen.

 

Eine natürliche Person kann nach Art. 4 StHG und Art. 4 DBG und eine juristische Person nach Art. 21 StHG und Art. 51 DBG mit einer Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig werden. Eine natürliche Person ist Einkommens- und Vermögenssteuerpflichtig, eine juristische Person Gewinn- und Kapitalsteuerpflichtig.

 

Auf Ebene des Bundes ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, von wo die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 51 Abs. 2 DBG). Zu den Betriebsstätten gehören insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergewerge/Statten Bodenschätze und Bau- oder Montagestellen (länger als 12 Monate). 

 

Auf kantonaler Ebene gibt uns unterschiedliche Regelungen. Der Kanton Aargau definiert nach § 12 Abs. 2 lit. H StG zu einer ständigen Vertretung: «eine ständige Vertretung (auch ohne feste Geschäftseinrichtung), sofern dort eine Person für das Unternehmen tätig ist, welche die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen und diese Vollmacht gewöhnlich in der Schweiz ausübt, sofern sich die Tätigkeit nicht auf den Einkauf von Gütern und Waren für das vertretene Unternehmen beschränkt. Keine Betriebsstätte begründet der Einsatz von Maklerinnen oder Maklern, Kommissionärinnen oder Kommissionären sowie andere unabhängige Vertreterinnen oder Vertretern, sofern diese im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.»

 

Besonderheiten gibt es im Zusammenhang mit dem Homeoffice. Hier gibt es eine Analyse der SSK (Schweizerische Steuerkonferenz) vom 26.04.2022 zu den Auswirkungen von Telearbeit auf die interkantonale Steuerausscheidung von Unternehmen. Dabei stellte eine Tätigkeit im Homeoffice häufig keine Betriebsstätte dar.

 

Sobald die Frage des Ortes der Besteuerung klar ist, stellt sich die Frage, in welcher Höhe und wie der Gewinn zwischen den Ländern oder Kantonen aufgeteilt wird. Eine mögliche Aufteilung zwischen den Kantonen erfolgt nach Umsatzanteilen oder nach der Kostenaufschlagsmethode (Cost-Plus-Methode). In der Praxis empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Steuerbehörden.

 

Die Beraterinnen und Berater der thv AG in Aarau und Rheinfelden unterstützen Sie gerne.

 

 

 

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