Bundesgerichtsurteil zur Gültigkeit von Konkurrenzverboten und einseitigen Verzichten durch den Arbeitgeber (BGer 4A_5/2026 vom 26. Juni 2025)

Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 26. Juni 2025 die Rechtsgültigkeit eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots mitsamt Karenzentschädigung und wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Im Zentrum standen Fragen zur Wirksamkeit, einseitigen Kündbarkeit und Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte.

 

1. Gültigkeit und Bestimmtheit des Konkurrenzverbots

Das Gericht hielt fest, dass das im Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzverbot hinreichend bestimmt war, insbesondere was Tätigkeitsbereich, geografische Reichweite und Dauer betrifft. Eine allenfalls unklare Formulierung zur räumlichen Reichweite wurde im Zweifel zugunsten der Gültigkeit ausgelegt.

 

2. Keine einseitige Kündigung durch Arbeitgeberin

Ein Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung stellt einen zweiseitigen Vertrag dar. Die Arbeitgeberin kann ein solches Verbot nur dann einseitig kündigen oder darauf verzichten, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Eine nachträgliche einseitige Aufhebung ist ohne Einverständnis des Arbeitnehmers nicht zulässig. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, von seiner konstanten Rechtsprechung (BGE 78 II 230) abzuweichen.

 

3. Keine Anrechnung von Ersatzeinkünften

Die Karenzentschädigung ist eine Gegenleistung für die abstrakte Einschränkung der Berufsausübung. Sie ist unabhängig davon geschuldet, ob der Arbeitnehmer während der Dauer des Konkurrenzverbots andere Einkünfte erzielt oder nicht. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung dürfen weder Ersatzeinkünfte noch Arbeitslosengelder angerechnet werden.

 

4. Kein Verzicht des Arbeitnehmers

Die Behauptung der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer habe konkludent auf das Konkurrenzverbot und die Karenzentschädigung verzichtet, wurde vom Gericht nicht als glaubhaft oder rechtlich relevant anerkannt. Eine vertragliche Aufhebung hätte eines klaren gegenseitigen Einverständnisses bedurft.

 

5. Ergebnis

Die Arbeitgeberin war nicht berechtigt, das Konkurrenzverbot einseitig aufzuheben oder die Karenzentschädigung zu verweigern. Das Bundesgericht bestätigte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung und verneinte die Anrechnung anderweitiger Einkommen mangels vertraglicher Grundlage.

 

 

 

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