Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein

Ab dem 1. Januar 2025 besteht die Möglichkeit, Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen, um Beitragslücken der vergangenen zehn Jahre zu schliessen. Ein Einkauf ist nur zulässig, sofern der Berechtigte über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügt. Dies muss sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Jahr der nachträglichen Beitragszahlung der Fall sein. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag an die Säule 3a im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf sowie der ordentliche Jahresbeitrag können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

 

Lücken aus Jahren vor 2025 können nicht nachträglich eingekauft werden. Die neue Regelung bedingt eine präzise Erfassung und Dokumentation der Beitragslücken. Die administrativen Anforderungen sind höher als ursprünglich angenommen, was die Umsetzung erschwert. Die neuen Möglichkeiten zielen auf eine Stärkung der privaten Vorsorge ab, könnten jedoch aufgrund der Komplexität und der administrativen Anforderungen weniger attraktiv sein. Unternehmen und Privatpersonen sind daher gefordert, ihre Vorsorgestrategien entsprechend anzupassen.

Weiterführende Informationen sind hier zu finden.

 

 

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