Covid19-Kredite Update

Januar 2021


Unternehmen, welche aufgrund der ausserordentlichen Corona-Situation in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, konnten im Rahmen der COVID19-Solidarbürgschaftsverordnung vom Bund verbürgte Überbrückungskredite (siehe auch
EXPERT INFO Ausgabe 2/2020) von ihren jeweiligen Banken beantragen.

Falls ein Unternehmen einen COVID19-Kredit aufgenommen hat, sind dazu die bei der Kreditaufnahme eingegangenen Verpflichtungen zu beachten. Während der gesamten Laufzeit nicht erlaubt sind:

Das Parlament hat mit Schlussabstimmung vom 18. Dezember 2020 das COVID19-Solidarbürgschaftsgesetz (COVID19-SBüG) verabschiedet. Das Gesetz tritt auf den 19. Dezember 2020 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die COVID19-Solidarbürgschafts-verordnung.

Mit dem Solidarbürgschaftsgesetz bleiben die bisherigen Ausschüttungssperren (Dividenden, Tantiemen und Kapitaleinlagen) sowie die weiteren Beschränkungen bei der Kreditmittelverwendung bestehen mit Ausnahme, dass künftig auch wieder Erweiterungs-investitionen in das Anlagevermögen zulässig sind. Die Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen stellt somit nach Inkrafttreten des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes keine Vertragsverletzung des Kreditnehmers mehr dar.

Im Fall eines Kapitalverlusts (Art. 725 Abs. 1 OR) oder einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) werden Covid19-Kredite nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Revisor oder Treuhänder gerne weiter.

 

Für weitere Informationen siehe auch den FAQ des Eidg. Finanzdepartements EFD

 

Marco Gloor

Mandatsleiter Wirtschaftsprüfung

Tel. 062 / 837 17 53

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