Covid19-Kredite Update
Januar 2021 |
Unternehmen, welche aufgrund der ausserordentlichen Corona-Situation in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, konnten im Rahmen der COVID19-Solidarbürgschaftsverordnung vom Bund verbürgte Überbrückungskredite (siehe auch EXPERT INFO Ausgabe 2/2020) von ihren jeweiligen Banken beantragen.
Falls ein Unternehmen einen COVID19-Kredit aufgenommen hat, sind dazu die bei der Kreditaufnahme eingegangenen Verpflichtungen zu beachten. Während der gesamten Laufzeit nicht erlaubt sind:
- Neuinvestitionen ins Anlagevermögen (erlaubt sind nur Ersatzinvestitionen)
- Dividendenausschüttungen/Rückzahlungen von Kapitaleinlagen
- Gewährung von Aktivdarlehen
- Rückzahlung von Gruppendarlehen
- Übertragung von aufgenommenen Mitteln an direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaften mit Sitz im Ausland
Das Parlament hat mit Schlussabstimmung vom 18. Dezember 2020 das COVID19-Solidarbürgschaftsgesetz (COVID19-SBüG) verabschiedet. Das Gesetz tritt auf den 19. Dezember 2020 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die COVID19-Solidarbürgschafts-verordnung.
Mit dem Solidarbürgschaftsgesetz bleiben die bisherigen Ausschüttungssperren (Dividenden, Tantiemen und Kapitaleinlagen) sowie die weiteren Beschränkungen bei der Kreditmittelverwendung bestehen mit Ausnahme, dass künftig auch wieder Erweiterungs-investitionen in das Anlagevermögen zulässig sind. Die Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen stellt somit nach Inkrafttreten des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes keine Vertragsverletzung des Kreditnehmers mehr dar.
Im Fall eines Kapitalverlusts (Art. 725 Abs. 1 OR) oder einer Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) werden Covid19-Kredite nicht als Fremdkapital berücksichtigt.
Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Revisor oder Treuhänder gerne weiter.
Für weitere Informationen siehe auch den FAQ des Eidg. Finanzdepartements EFD
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Marco Gloor Mandatsleiter Wirtschaftsprüfung Tel. 062 / 837 17 53 |