Das Hin- und Her bei den Zinsen

Fehler bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer können zu massiven Nachforderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) führen. Stellt die ESTV bei Kontrollen Fehler fest, wie zum Beispiel die Anwendung eines falschen Steuersatzes, die Qualifikation eines Umsatzes als von der MWST ausgenommen anstatt als steuerbar, die falsche Berechnung des Vorsteuerabzuges oder andere Fehler, so werden die letzten 5 Jahre korrigiert und der Steuerpflichtige wird auch aufgefordert, die laufende Steuerperiode zu korrigieren. Neben der Steuernachforderung ist zusätzlich ein Verzugszins von aktuell 4.75% (bisher 4%) geschuldet, der bei einer Kontrollperiode von 5 Jahren auf dem mittleren Verfall beruht. So ist neben dem eigentlichen Steuerbetrag zusätzlich mit einem Zins von rund 12% (für rund 3 Jahre Verfall) zu rechnen.

 

Es ist dem Steuerpflichtigen deshalb anzuraten – auch wenn er mit der Aufrechnung nicht einverstanden ist und sich dagegen auf dem Rechtsweg wehrt – die Steuerforderung zu begleichen, um den Zinsenlauf zu stoppen und weitere Verzugszinsen zu vermeiden. Gelingt es, die Steuerforderung abzuwehren, so steht dem Steuerpflichtigen ein Vergütungszins von aktuell ebenfalls 4.75% zu.

 

In einem aktuellen Fall, der nun vor Bundesverwaltungsgericht geht, stellt sich die ESTV jedoch auf den Standpunkt, ein Vergütungszins sei nicht geschuldet, wenn der Steuerpflichtige einen ihm ausbezahlten Vorsteuerbetrag zurückbezahlt. Sie argumentiert, dass der Steuerpflichtige die ESTV hätte auffordern müssen, den Betrag wieder zurückzubezahlen, um den Anspruch auf Vergütungszins zu begründen. Eine solche Argumentation ist stossend. Denn sie verlangt, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Überweisung an die ESTV gleichzeitig wieder die Rückzahlung verlangt. Würde die ESTV den Betrag dann tatsächlich wieder zurückvergüten, dann wäre das Verzugszinsrisiko wieder beim Steuerpflichtigen.

 

Bei der Bezahlung von Steuernachforderungen ist deshalb auch die Abwicklung von Bedeutung. Auf jeden Fall ist bei noch umstrittenen Punkten darauf hinzuweisen, dass die Steuer nur unter Vorbehalt bezahlt wird, damit die Steuerforderung nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG rechtskräftig wird.

 

 

 

Zurück

Login