Eine einfache Gesellschaft ist nicht immer einfach

In der Praxis kommt es häufig vor, dass zwei Personen gemeinsam einen Zweck verfolgen und dazu ihre (Arbeits-)kräfte oder Mittel einsetzen. Dann bilden sie eine einfache Gesellschaft, wobei die Gesellschaft selber keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Trotzdem kann sie für Zwecke der MWST Steuersubjekt sein, wenn sie als Unternehmen auftritt, selbstständig Leistungen erbringt und die Umsatzgrenze von CHF 100’000 pro Jahr überschreitet. Sehr oft ist dies z.B. bei Baukonsortien der Fall, an dem zwei oder mehr Bauunternehmer beteiligt sind.

 

Den Fall einer einfachen Gesellschaft hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid (A-620/2024 vom 13. August 2025) zu beurteilen. Konkret ging es um eine einfache Gesellschaft, bei der ein Gesellschafter Personal zur Verfügung stellt und im Gegenzug an den Gewinnen (oder Verlusten) eines Kundenportfolios beteiligt war.

Der Steuerpflichtige stellte sich auf den Standpunkt, dass der Gewinnanteil als „Nicht-Entgelt“ gilt, also nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Bereitstellung von Personal eine marktübliche, entgeltliche Leistung ist und das Entgelt dafür in direktem Zusammenhang mit der Gewinnbeteiligung steht.

 

Schlussfolgerung und Empfehlung: Auch wenn Beiträge an einfache Gesellschaften durchaus als Einlagen und damit als Nichtentgelt qualifizieren können, ist bei Sachleistungen, wie z.B. der Bereitstellung von Personal gegen Gewinnbeteiligung gemäss diesem Entscheid von einer mehrwertsteuerpflichtigen Leistung auszugehen. Verfolgt die einfache Gesellschaft eine steuerbare Tätigkeit, so kann diese negative MWST-Konsequenz beim Gesellschafter mit der Registrierung der einfachen Gesellschaft vermieden werden, weil die MWST auf dem Zurverfügungstellen des Personals über den Vorsteuerabzug bei der einfachen Gesellschaft eliminiert werden kann.

 

 

 

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