Haben Sie an alles gedacht?
Schon ist wieder das erste Quartal abgeschlossen und auch die MWST-Abrechnung wird wieder auf Ende Mai fällig. Für viele unbemerkt sind per 1. Januar 2025 einige wesentliche Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung in Kraft getreten. Gelegenheit, Sie auf die allenfalls auch für Sie relevanten Änderungen aufmerksam zu machen:
- Jährliche Abrechnung: Unternehmen mit einem Umsatz bis CHF 5 Mio. können auf die jährliche Abrechnung umstellen. Dies ist zwar für 2025 nicht mehr möglich, weil der entsprechende Antrag bis Ende Februar einzureichen war. Aber trotzdem kann es sich lohnen, für 2026 einen Antrag zu stellen und die MWST-Abrechnung zusammen mit den Jahresabschlussarbeiten zu erstellen. Der Antrag kann über das ePortal der ESTV eingereicht werden, woraufhin die ESTV die Raten (fällig per 30. Mai, 30. August und der 30. November) aufgrund der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festlegt.
- Wenn Sie bisher mit Saldosteuersätzen abgerechnet haben, lohnt es sich zu prüfen, ob sie allenfalls die Abrechnungsmethode wechseln wollen. So ist es allenfalls möglich, dass sie nicht geltend gemachte Vorsteuern auf dem Weg der Einlageentsteuerung zurückfordern können. Zudem hat die ESTV gewisse Sätze neu festgelegt und sie können mehr als zwei Sätze anwenden
- Betroffen sind sie unter Umständen auch von der Neuregelung des Verkaufs von Gegenständen über Plattformen. Damit insbesondere Verkäufe über ausländische Plattformen auch von der schweizerischen MWST erfasst werden können, sind eine Reihe von Änderungen eingeführt werden. Sie können auch Sie privat betreffen, wenn sie privat Gegenstände über eine steuerpflichtige Plattform verkaufen. Bisher waren solche privaten Verkäufe nicht mwst-pflichtig. Nun wird die Plattform verpflichtet, die Steuer für Sie als Privatperson abzuführen, was im Ergebnis dazu führt, dass sie einen um diese MWST reduzierten Erlös erhalten. Verkaufen sie als (steuerpflichtiges) Unternehmen Gegenstände über eine Plattform, geht die MWST von zwei Lieferungen aus. Eine von Ihnen an die Plattform und eine zweite von der Plattform an den Endabnehmer. Die erste Lieferung an die Plattform ist von der Steuer befreit, die zweite ist durch die Plattform zu versteuern. Es wird entsprechend Anpassungen bei der Fakturierung brauchen.
- Spätestens beim Einreichen der MWST-Abrechnung werden Sie bemerken, dass es nur noch elektronisch möglich ist, die MWST abzurechnen. Dies gilt auch für alle weiteren Abrechnungen mit der MWST wie die Korrekturabrechnungen und immer mehr auch für die gesamte Kommunikation mit der ESTV. Dies macht es für die ESTV sicher einfacher, aber nicht immer für den Steuerpflichtigen.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Sie bei der MWST an alles gedacht haben.