Informationen zur Änderungen der MWST-Sätze per 1.1.2024
Ab diesem Zeitpunkt wird der Normalsatz von bisher 7,7% auf 8,1%, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von bisher 3,7% auf 3,8% und der reduzierte Satz von bisher 2,5% auf 2,6% erhöht.
Alle Leistungen, die bis 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen somit noch den bisherigen Steuersätzen, alle Leistungen ab 1. Januar 2024 unterliegen den neuen Steuersätzen. Dieser Grundsatz gilt auch bei Teilzahlungen und Teilrechnungen, wobei insbesondere im Baugewerbe Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, mit Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abgegrenzt werden müssen.
Vorauszahlungen bzw. Vorauszahlungsrechnungen werden in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze ebenfalls nach dem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung beurteilt (und nicht nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung).
Bei jahresübergreifenden periodischen Leistungen (z.B. Wartungsverträge) ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Auf diesen Rechnungen sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen, andernfalls unterliegen die gesamten fakturierten Leistungen den neuen Steuersätzen.
Jenen Unternehmungen, welche jahresübergreifende Leistungen erbringen und im Jahr 2023 in Rechnung stellen, wird empfohlen, den Fakturierungsprozess umgehend anzupassen. Das heisst, die entsprechenden Implementierungen der neuen Steuersätze in den Buchhaltungs- und Abrechnungssystemen vorzunehmen. Ausserdem empfiehlt es sich, auch Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente (z.B. Preislisten) zu überprüfen und bei Bedarf rechtzeitig anzupassen.
Die ESTV hat zu diesem Thema eine neue MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 publiziert. Diese ist auf der Homepage der ESTV unter den MWST-Webpublikationen abrufbar.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr thv-Team