Neue MWSt Sätze – Leistungsdatum ist massgebend!
Ab 1. Januar 2024 gelten die neuen MWST Sätze. Ab diesem Zeitpunkt wird der Normalsatz von bisher 7,7% auf 8,1%, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von bisher 3,7% auf 3,8% und der reduzierte Satz von bisher 2,5% auf 2,6% erhöht.
Die neuen Sätze könnten Sie auch bereits im Jahr 2023 betreffen. Bitte beachten Sie, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht das Rechnungsdatum entscheidend ist.
Ist zum Zeitpunkt der Vorauszahlung bereits klar, dass die Lieferung / Dienstleistung im Geschäftsjahr 2024 erfolgen wird, ist bereits bei der Rechnungsstellung der Anzahlung der neue Satz zu verwenden.
Periodische Leistungen, bspw. bei Service- und Wartungsverträge für Lifte, IT-Systeme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.
Bestimmt der Leistungsempfänger das Leistungsdatum (bspw. bei Mehrfahrtenkarten) und ist die Leistung nicht explizit nur ab dem 01.01.2024 möglich, bestimmt ausnahmsweise der Verkaufszeitpunkt den Steuersatz.
Beachten Sie dies bereits zum Jahresabschluss per 31.12.2023.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie auch in unserem Infoschreiben.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr thv Team