Neuerungen Kurzarbeitsentschädigung ab 1.1.2021

De­zem­ber 2020

 

Der Bun­des­rat hat das sum­ma­ri­sche Ver­fah­ren für Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung noch­mals bis am 31. März 2021 ver­län­gert. Die ent­spre­chen­den Än­de­run­gen der Co­vid-19 Ver­ord­nung Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung tre­ten am 1. Ja­nu­ar 2021 in Kraft.

 

Rück­wir­kend per 1. De­zem­ber 2020 er­hal­ten Per­so­nen mit einem Ein­kom­men von bis zu CHF 3’470.00 bei Kurz­ar­beit 100% ent­schä­digt. Bei Ein­kom­men zwi­schen CHF 3’470.00 und CHF 4’340.00 be­trägt die Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung bei voll­stän­di­gem Ver­dienst­aus­fall eben­falls CHF 3’470.0. Teil­wei­se Ver­dienst­aus­fäl­le wer­den an­tei­lig be­rech­net. Die Ein­stu­fung von Teil­zeit­löh­nen fin­det an­hand des auf ein Voll­zeit­pen­sum hoch­ge­rech­ne­ten Loh­nes statt. Ab CHF 4’340.00 gilt die re­gu­lä­re Ent­schä­di­gung von 80%. Die Re­ge­lung ist bis zum 31. März 2021 be­fris­tet.

 

Diese In­for­ma­tio­nen ver­mit­teln nur eine Über­sicht. Für die Be­ur­tei­lung von Ein­zel­fäl­len sind aus­schliess­lich die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen mass­ge­bend. Neh­men Sie mit uns Kon­takt auf, wir be­ra­ten Sie gerne zu die­sem Thema.

 

Mi­ri­jam Graf

Lei­te­rin Treu­hand / Part­ne­rin

Tel. 062 / 837 17 41

Email: mi­ri­jam.​graf@​thv.​ch

 

 

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