Per Saldo (aller Ansprüche) oder doch nicht
Auf den 1.1.2025 tritt das teilrevidierte Mehrwertsteuer-Gesetz in Kraft. Nun hat der Bundesrat auch die dazugehörige MWST-Verordnung publiziert. Sie bringt vor allem im Bereich der Saldosteuersätze einige wesentliche Änderungen.
Die Abrechnung nach der Saldosteuersatz-Methode wird von kleineren Unternehmen (bis rund CHF 5 Mio. Umsatz) gewählt, die damit ihre MWST-Abrechnung vereinfachen. Ob sich die Methode auch finanziell lohnt, ist anhand einer Vergleichsrechnung zu prüfen. Dabei werden die effektiv angefallenen Vorsteuern mit der Berechnung des hypothetischen Vorsteuerabzugs verglichen, der bei der Anwendung der Saldosteuern resultiert.
Anhand eines einfachen Beispiels kann sich dies wie folgt präsentieren:
Wechsel von SSS auf effektive Abrechnung:
Beispiel:
steuerbarer Umsatz inkl. 8.1% MWST | CHF | 2’000’000 |
SSS 6.1% / geschuldete MWST | CHF | 122’000 |
mit dem SSS rechnerisch abgegoltene MWST (8.1%-6.1%) | CHF | 40’000 |
entspricht einem mit 8.1% MWST-belasteten Aufwand von | CHF | 493’827 |
Konkret bedeutet dies, dass bei einem Aufwand von deutlich über CHF 500’000 ein Wechsel zur effektiven Abrechnung geprüft werden sollte. Dies drängt sich dann erst recht auf, wenn erst kürzlich grössere Investitionen getätigt worden sind oder in naher Zukunft zu erwarten sind.
Die geänderte MWST-Verordnung (Art. 81 MWSTV) sieht ab 1.1.2025 vor, dass die auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Wechsel der Abrechnungsmethode ist neu jedes Jahr möglich, muss der Steuerverwaltung aber innert 60 Tagen nach Beginn der laufenden Steuerperiode mitgeteilt werden.
Es lohnt sich deshalb, vor Ende Februar 2025 zu prüfen, ob ein Wechsel der Abrechnungsmethode ins Auge gefasst werden soll.
Gerne unterstützen wir Sie dabei.