Steuerabzüge bei Liegenschaften

Gehören Sie zu den zahlreichen Eigenheimbesitzern, die im Jahre 2023 ihre Liegenschaft renoviert haben?

 

Dann werden Sie die wichtigste Grundregel kennen: Die «werterhaltenden» Unterhaltskosten darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen, «wertvermehrende» hingegen nicht. Oft handelt es sich um ein «sowohl als auch», will heissen: Es wurde das Bad komplett umgebaut und dabei wurden hochwertigere Materialien verwendet als vorher. Bei umfangreicheren Sanierungen und Umbauten sollte man die ausgeführten Arbeiten deshalb genau dokumentieren. Das beinhaltet neben detaillierten Offerten und Rechnungen auch Fotos, die einen «Vorher-nachher-Vergleich» der Bauteile ermöglichen. Denn wenn es zwischen der Steuerbehörde zu unterschiedlichen Bewertungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit kommt, liegt die Beweislast beim Steuerpflichtigen.

 

Soweit es sich um energetische Sanierungen handelt, gelten andere Regeln: Dies betrifft Massnahmen, die zur Einsparung von Energie oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien beitragen, also beispielsweise die Dämmung der Gebäudehülle, der Ersatz von Fenstern oder die Installation einer Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe. Diese können trotz Mehrwert von den Steuern abgezogen werden. Wichtig ist dabei, dass unter dem Strich nur die selbstgetragenen Investitionen abziehbar sind. Deswegen gilt es, die erhaltenen Fördermittel zu dokumentieren und in der Steuererklärung zu deklarieren.

 

Kurzum: Es gilt bei der Steuererklärung eines Eigenheimbesitzers gerade in Jahren der Renovation genau hinzuschauen und keine Abzugsvorteile zu verpassen.

 

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

 

 

 

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