Steuerliche Fallstricke bei der Festlegung von Aktienkaufpreisen

Das Schweizer Steuerrecht kennt den Grundsatz, wonach Gewinne aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Aktien steuerfrei sind.

 

Dabei sind Verkäufer zunehmend sensibilisiert, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz zu beachten sind (Stichworte «indirekte Teilliquidation» und «Transponierung», um nur zwei davon zu nennen). Demgegenüber ist auf Käuferseite das Bewusstsein, je nach Kaufpreisfestlegung unliebsame Steuern und weitere Kosten auszulösen, noch zu wenig verbreitet. Den Einzelfall vorbehalten, wird der vereinbarte Kaufpreis steuerseitig mit dem Vermögenssteuerwert (nach der sog. Praktikermethode) der Aktien verglichen. Soweit aus diesem Vergleich im Aktienkaufpreis ein Vorzugspreis erblickt wird, drohen je nach Ausgangslage Schenkungssteuern oder Einkommenssteuern.

 

Die «Keule» des steuerbaren und sozialversicherungspflichtigen Einkommens droht namentlich dann, wenn der Käufer in einem (bevorstehenden) Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, deren Aktien gekauft werden (über die Regeln der Mitarbeiterbeteiligung). Fehlt es demgegenüber an Bezug zu einem Arbeitsverhältnis, können auf den Vorteil Schenkungssteuern erhoben werden. Käufer von Aktien sind gut beraten, diese möglichen Steuerfolgen im Vorfeld abzuklären. Selbstverständlich kann es wirtschaftlich betrachtet immer noch lukrativer sein, Aktien günstig zu erwerben und die vorgenannten Kosten, welche jeweils nur ein Anteil des Vorteils reduzieren, einzugehen. Für die Vertragsverhandlung und die späteren formell korrekten Steuerdeklarationen gereicht dieses Wissen dem Käufer (resp. den Parteien an sich) zum Vorteil.

 

 

 

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