Wichtig zu wissen, mit Einführung des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023
Verlustverrechnung
Das neue Aktienrecht gibt eine klare Reihenfolge zur Verlustverrechnung vor. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten:
i. |
Verrechnung mit dem Gewinnvortrag (Art. 674 Abs 1 nOR) |
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ii. |
Verrechnung mit dem Gewinnvortrag und freiwilligen Reserven (Art. 674 Abs 1 nOR) |
In diesen beiden Fällen wird die Verrechnung mit den Verlusten gesetzlich vorgeschrieben, d.h. es braucht keinen Generalversammlungsbeschluss.
Verbleiben noch weitere Verluste, können diese auf die neue Rechnung vorgetragen werden, oder
iii. | zuerst mit den gesetzlichen Gewinnreserven und (Art. 674 Abs. 1 und 2 nOR), | |
iv. | danach mit den gesetzlichen Kapitalreserven (Art. 674 Abs. 1 und 2 nOR) |
verrechnet werden. Bei diesen Fällen muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Verrechnung beantragen resp. den Verlust vortragen.
Rangrücktritt nach Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 nOR
Das neue Aktienrecht sieht vor, dass im Falle einer Überschuldung der Richter nicht benachrichtigt werden muss, sofern ein Rangrücktritt vorliegt und dieser den geschuldeten Betrag und neu auch die Zinsforderungen umfasst.
Bei bestehenden Rangrücktritten ist zu prüfen, ob die Zinsforderungen bereits enthalten sind. Falls nicht, sollte im Rahmen der Übergangsfrist bis Ende 2024 ein Nachtrag zum bestehen Rangrücktritt (oder ein neuer Rangrücktritt) unterzeichnet werden. Wir stellen Ihnen gerne die neue Vorlage zur Verfügung.
Die Revisionspflicht bei Gesellschaften mit Opting out
Im Falle eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung und hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle (sog. Opting out), muss nach Art. 725a Abs 2 nOR die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Bitte beachten Sie, dass ein Rangrücktritt eine Überschuldung nicht beseitigt, sondern lediglich die Benachrichtigung des Richters vermeiden kann.