Wissenswertes zum Homeoffice

Januar 2021

Rechtliche Argumente für eine schriftliche Regelung

Das Homeoffice wurde durch die aktuelle Pandemie stark verbreitet. Es ist anzunehmen, dass der Trend zu vermehrtem Homeoffice auch nach dem Überwinden dieser Ausnahmesituation anhalten wird. In Anbetracht dessen, dass in den Bestimmungen zum Arbeitsrecht das Homeoffice nicht gesondert geregelt ist, bietet sich eine Regelung in einem Reglement oder im Einzelarbeitsvertrag an. Damit kann der Besonderheit dieser Tätigkeitsform Rechnung getragen werden und es können die Bedürfnisse sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Da Erstere bezüglich der Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitszeiten, Ruhezeiten etc.) auch beim Homeoffice in der Pflicht sind, haben die Arbeitgeber ein Interesse an einer klaren Regelung, um mögliche Effizienzgewinne (Reduktion von Raumkosten, grössere Flexibilität) risikofrei umsetzen zu können. Umgekehrt möchten Arbeitnehmende auch Sicherheit darüber, welche Arbeit im Homeoffice zu erledigen ist und welche Anrechnungen (Entschädigungen, Kompensationen) dafür gewährt werden. Eine Pflicht zur arbeitgeberseitigen Entschädigung für die geschäftlich genutzten privaten Räumlichkeiten bestehen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung indes nur für den Fall, dass der Arbeitgeber selber keine Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.

 

Steuerliche Aspekte

Im Kanton Aargau sind Entschädigungen für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u.a.) stets zum Bruttolohn zu addieren und

stellen keine Spesen dar. Ein steuerlicher Abzug für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann lediglich dann gewährt werden, wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit regelmässig zu Hause erledigt wird und in der Wohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Der konkrete betragliche Abzug für ein Arbeitszimmer wird anhand des prozentualen Anteils der Raumeinheiten (RE) des beruflich genutzten Raumes an den gesamten RE des Hauses oder der Wohnung ermittelt. Der Abzug kann im Verhältnis reduziert werden, wenn das Zimmer nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, sowie wenn das Homeoffice nicht das ganze Jahr andauerte oder der Anteil Homeoffice am Arbeitspensum nicht 100 % beträgt. Bei Homeoffice sind die Berufskosten (Arbeitsweg und Verpflegungsabzug) entsprechend um diese Anzahl Homeoffice-Tage zu reduzieren. Keine Reduktion gilt im Kanton Aargau für die Zeit des Lockdowns vom 16. März 2020 bis 21. Juni 2020 (allerdings wird für diese Zeit auch kein separater effektiver Homeoffice-Abzug gewährt).

 

Diese Informationen vermitteln nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

 

Nicolas Zbinden

Leiter Recht und Steuern

Tel. 062 / 837 17 20

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